Gässli Film Festival 2024

TEILNAHMEBEDINGUNGEN

1. Das Gässli Film Festival

Das Gässli FilmFestival (GFF) ist ein jährlicher Kurzfilmfestival-Wettbewerb, der in Basel stattfindet. Das GFF wird vom Verein für die Förderung der Begeisterung am bewegten Bild (VFBbB) organisiert und durchgeführt.

2. Teilnahmebedingungen

Die vorliegenden Teilnahmebedingungen werden mit der Anmeldung vgl. Ziff. 3.) integrierender Vertragsbestandteil.

3. Anmeldung

a. Teilnahmeberechtigung

Teilnahmeberechtigt für die Anmeldung eines oder mehrerer Kurzfilme sind Filmschaffende aus dem In-und Ausland.

b. Voraussetzungen

Ein Film darf (inklusive Abspann) maximal 30 Minuten lang sein.

Zugelassen werden alle Genres von Kurzfilmen (Fiktion, Dokumentarfilm, Animation, Musikvideos, etc...) sowie Medienkunstwerke / Produktionen für das Innovative Storytelling-Rahmenprogramm (VR und jegliche Form von visuellen Arbeiten/Installationen), sollte ein solcher Wettbewerb ausgeschrieben werden.

Sofern einer der Wettbewerbe einen direkten Bezug der Filmschaffenden oder dessen Werk zur Region Basel erfordert (Gässli Nachwuchspreise), ist der regionale Bezug im GFF Anmeldeformular anzugeben. Zur Begründung geeignet sind insbesondere die folgenden Bedingungen:

- Wohnsitz oder Heimatort des Filmschaffenden in der Region Basel;
- Wohnsitz oder Heimatort eine_r Darsteller_in einer Hauptrolle in der Region Basel;
- Wohnsitz oder Heimatort von Schlüsselpersonen des Filmstabs (Regie, Drehbuch, Produktion, Schauspieler, Kamera und/oder Animation);
- Drehort in der Region Basel;
- Thematisierung der Region Basel im Werk;
- Ehemalige GFF-Preisträgerschaft des Filmschaffenden;
- Sofern das GFF mit Unterstützung durch eine Partnerregion durchgeführt wird: Wohnsitz oder Heimatort eines Filmschaffenden in der Partnerschaftsregion.

c. Anmeldefrist

Die Anmeldung hat bis spätestens 01. Juni 2024 zu erfolgen.

d. Anmeldeform

Die Anmeldung wird innert der Anmeldefrist mit dem auf www.baselfilmfestival.ch abrufbaren Anmeldeformular vorgenommen. Mit dem vollständig ausgefüllten Anmeldeformular ist auf eigene Kosten und eigenes Risiko entweder durch Übermittlung eines Links für den Download oder Sendung eines Sticks eine Kopie des angemeldeten Films zur Prüfung einzureichen, wobei eine Codec-Qualität von zumindest H264 ausreichend ist. Sofern der Film diesen Mindestanforderungen nicht genügt oder nicht visioniert werden kann, stellt der Filmschaffende umgehend eine qualitativ einwandfreie Kopie zur Verfügung. Es erfolgt keine Retournierung von eingereichten Screener-Kopien.

e. Anmeldegebühr

Je angemeldetem Film ist eine Anmeldegebühr von CHF 25 zu entrichten.

4. Selektion

Das GFF prüft die Anmeldungen und die zur Verfügung gestellten Filmkopien und entscheidet endgültig über die Aufnahme oder Ablehnung eines Werks für das Festivalprogramm.

Eine Aufnahme in das Festivalprogramm wird dem Filmschaffenden per E-Mail oder telefonisch mitgeteilt.

Im Falle der Aufnahme eines Werks in das Festivalprogramm reicht der Filmschaffende innert einer Frist von 7 Tagen die folgenden (allenfalls noch fehlenden) Komponenten ein:

a. Screening-Master in High Definition-Version;
b. Vollständig ausgefülltes Anmeldeformular;
c. Das durch GFF angeforderteWerk des Filmschaffenden in Englischer und/oder Deutscher Sprache (Original mit Untertiteln oder synchronisierter Fassung). Allfällige damit verbundene Bearbeitungskosten trägt der Filmschaffende;
d. Weitere durch GFF angeforderte Materialien

Für die Erledigung der Komponenten c. und d. kann die Frist durch GFF angemessen erweitert werden.

5. Ausschluss

Das GFF behält sich vor, jederzeit Teilnehmende vom Wettbewerb auszuschliessen.

Gründe, die zu einem Ausschluss vom Wettbewerb führen, können insbesondere sein, die

a. versäumte Zahlung der Anmeldegebühr (vgl. Ziff. 3.e.);
b. versäumte Zustellung ergänzender Komponenten (vgl. Ziff. 4.);
c. Manipulation oder Störung des Wettbewerbsverlaufs;
d. Filmeinreichung, die zu einer Straftat auffordert oder Einreichung eines Films, der strafbare oder sonst wie rechtswidrige Inhalte aufweist;
e. Filme, an denen der Filmschaffende nicht vollständig berechtigt ist (vgl. Ziff. 7)

6. Jury und Preise

Das GFF bestellt eine Jury, die mindestens aus 3 Mitgliedern besteht und die erforderlichen Kenntnisse über Film, Kunst oder verwandte Medien aufweist. Die endgültigen Gewinner_innen werden im Gremium auserkoren. Allfällige Abstimmungen der Jurymitglieder erfolgen geheim. GFF-Mitarbeitende dürfen mit beratender Stimme an Jury-Sitzungen teilnehmen. Einsprachen jeglicher Art sowie der Rechtsweg über die Auswahl und die damit verbundenen Preise sind ausgeschlossen.

Die Jury verleiht an den jeweiligen Gewinner*innen die folgenden Preise:

  1. SRG Regiepreis: CHF 2000.-
  2. U31 Nachwuchspreis: CHF 1000.-
  3. U21 Nachwuchspreis: CHF 500.- & 500.- Gutschein Kulturbüro
  4. Bestes Musikvideo: CHF 1000.-
  5. Bester Schweizer Kurzfilm: CHF 1000.-
  6. Bester internationaler Kurzfilm: CHF 1000.-
  7. Social Media Publikumspreis: tbd
  8. Sujet-Preis «elektrisch»: CHF 1000.-

Voraussetzung für die Verleihung und Preisauszahlung ist die persönliche Anwesenheit des Filmschaffenden am Festival bei allen Veranstaltungen, die mit dem angemeldeten Werk im Zusammenhang stehen. Die Pflichttermine sind traditionell die Erstaufführung des selektierten Filmwerks, der Gässli-Apero und zwingend auch die Preisverleihung. Mit der Auswahl des Films werden den Filmschaffenden die entsprechenden Termine zur Bestätigung kommuniziert. Die Filmschaffenden sind ermutigt die Festivaldaten frei zu halten und für die gesamte Dauer am GFF teilzunehmen.

Bei Abwesenheit kontaktiert der Filmschaffende das GFF spätestens zwei Wochen vor der Preisverleihung schriftlich, legt die Gründe für seine Abwesenheit dar und bezeichnet eine Vertretung mit Namen und Kontaktinformationen.

Filmschaffende, die aus dem Ausland anreisen, können wegen zu hoher Reisekosten von einer Anwesenheit am Festival entbunden werden, sind jedoch ebenfalls aufgefordert, eine Vertretung mit Namen und Kontaktinformationen für die Preisverleihung zu bestimmen.

Ausserhalb der Jury ermittelt wird der Gässli Social Media Publikumspreis. Zum Voting zugelassen ist jedes am Festival vorgeführte Filmwerk. Der/die Gewinner_in wird ebenfalls an der Preisverleihung bekannt gegeben. Ein allfälliger durch das Voting erzielter Ertrag kommt vollständig dem GFF zu. Einsprachen jeglicher Art sowie der Rechtsweg sind ebenfalls ausgeschlossen.

Es besteht kein Anspruch auf mehrfache Ausgabe eines Preises an eine Gruppe. Eine allfällige Aufteilung des Gewinns obliegt den Preisträger_innen. Ein Preis kann nicht übertragen werden.

Filmschaffende, die für die Innovative-Storytelling-Ausstellung zugelassen werden, erklären sich bereit, an der Eröffnungsfeier für dieses Rahmenprogramm persönlich anwesend zu sein. Der Termin für diese Eröffnungsfeier wird den Aussteller_innen mit der Programmankündigung mitgeteilt.

7. Rechte

Mit der Einreichung des Werks bestätigt der Filmschaffende, dass er über alle Rechte am Werk verfügt, einschliesslich allfälliger Rechte Dritter. Er muss somit alleiniger Inhaber aller Rechte, Titel und Interessen bezüglich des eingereichten Films sein. Der Filmschaffende bestätigt mit seiner Teilnahme am GFF, alle Immaterialgüter- und sonstigen Rechte am Werk vollständig auch gegenüber allfälligen Dritten gesichert zu haben, dass der Filmschaffende die exklusiven, uneingeschränkten Rechte und die allenfalls notwendige Erlaubnis, den Film am GFF zu zeigen innehat und garantiert, dass keine Forderungen Dritter oder andere Leistungen an dem Titel und Werk geltend gemacht werden können. Der Filmschaffende bestätigt mit der Einreichung seines Werks insbesondere auch, dass die darin erkennbaren Personen und Urheber der Tonbeiträge mit einer Nutzung und Veröffentlichung einverstanden sind. Der Filmschaffende sichert auch ausdrücklich zu, dass jegliches geistige Eigentum, einschliesslich Musik und/oder Warenzeichen, derzeit im Film enthalten, mit gültiger Erlaubnis der Rechteinhaber verwendet werden. Bei Verwendung fremder Musik muss eine allfällig notwendige Genehmigung der SUISA vorliegen. Der Filmschaffende stellt das GFF von Ansprüchen frei, die durch die SUISA oder andere Verwertungsgesellschaften vom GFF aufgrund der eingereichten Werke erhoben werden. Sollten Dritte dennoch Ansprüche wegen Verletzung ihrer Rechte geltend machen, entbindet der Filmschaffende das GFF von jeglicher Haftung bezüglich aller Klagen, Forderungen, Verluste, Schäden, Urteile oder sonstigen Verbindlichkeiten welche durch ihr Werk oder dessen Aufführung oder Verbreitung entstehen, und übernimmt allfällige Rechtsstreitigkeiten diesbezüglich für das GFF. Für den Inhalt des Werks (Video, Bild, Ton, Dateien, Texte etc.) bleiben ausschliesslich der Filmschaffende respektive die Person, die das Werk übermittelt hat, verantwortlich.

Der Filmschaffende räumt dem GFF das Recht ein, sein eingereichtes Werk zeitlich wie räumlich uneingeschränkt im Rahmen des GFF in der Öffentlichkeit zu zeigen, zu verbreiten und zum Abruf durch Dritte bereitzuhalten. Dies beinhaltet zwingend auch das Recht von Online-Vorführungen über den offiziellen GFF-Livestream, mit welchem die ausgewählten Wettbewerbsfilme, mit oder ohne Zugangseinschränkungen, zeitgleich mit der Projektion auf der Festivalpiazza oder einem anderen Vorführungsort übertragen werden. Diese einmaligen Online-Screenings werden nicht öffentlich archiviert oder nachträglich zur Sichtung zugänglich gemacht. Eine einmalige Lizenzgebühr von pauschal CHF 100.- pro selektiertes Filmwerk wird dem Filmschaffenden an der Preisverleihung überreicht bzw. an die Filmschaffenden nach Erhalt der Bankverbindung überwiesen. in Auch eine Verwendung der ausgewählten Filme - anhand zur Verfügung gestellten Trailer oder Ausschnitten - zu Werbezwecken wird gestattet. Weiter erhält das GFF das Recht auf zusätzliche Auswertung entsprechend den Angaben des Filmschaffenden auf dem Anmeldeformular. Die im Rahmen dieser Nutzung durch das GFF generierten Nettoerlöse dürfen durch GFF frei verwendet werden. Jede anderswertige Nutzung des Werks für kommerzielle Zwecke ausserhalb des GFF bedarf einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung zwischen Filmschaffendem und GFF.

Der Filmschaffende räumt dem GFF sodann das nicht-exklusive, zeitlich und räumlich unbeschränkte sowie unentgeltliche Recht ein, das eingereichte Werk des Filmschaffenden sowie alle zusätzlich eingereichten Materialien hochzuladen, herunterzuladen und für GFF-Werbezwecke auch (unter Vorbehalt des Urheberpersönlichkeitsrechts) zu bearbeiten und zu integrieren. Zusätzlich erteilt der Filmschaffende dem GFF das nicht-exklusive, zeitlich und räumlich unbeschränkte sowie unentgeltliche Recht zur Nutzung und Veröffentlichung des Namens und Bildes des Filmschaffenden, des biografischen Materials und von Interviews/Videos in voller Länge und/oder bearbeitet oder als Auszug oder Vervielfältigung oder Simulation davon, soweit dies in Verbindung mit dem GFF steht. Insbesondere erklärt sich der Filmschaffende durch seine Teilnahme damit einverstanden, dass im Verlauf des Wettbewerbs Fotos und Videos gemacht und mit seinem Namen (auch im Internet) veröffentlicht werden können. Die im Rahmen dieser Nutzung durch das GFF generierten Nettoerlöse dürfen durch das GFF frei verwendet werden.

GFF darf die eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte abtreten.

9. Werbung

GFF erhält das alleinige und unentgeltliche Recht, jegliche nützliche Form und Art der Werbung zu betreiben oder Sponsoring-Angebote, die in Verbindung mit den ausgewählten Filmen stehen, anzunehmen.

Der Filmschaffende erteilt dem GFF die unentgeltliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Erlaubnis, Trailer und kurze Segmente des Films sowie alle durch das Anmeldeformular und die Pressemappe eingereichten Informationen für Werbezwecke zu verwenden.

Filmschaffende können GFF Sponsoren zur Förderung ihres Werks vorschlagen. GFF prüft eine mögliche Zusammenarbeit und fällt den Entscheid. Der Abschluss ergänzender Vereinbarungen hierzu bleibt vorbehalten.

10. Datenschutz

Das GFF respektiert die Privat- und Geheimsphäre des Filmschaffenden und beachtet alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Filmschaffende erklärt ausdrücklich sein Einverständnis zur Speicherung und Verwendung der mitgeteilten personenbezogenen Daten. Das GFF gibt die personenbezogenen Daten ausserhalb des mit der Teilnahme vereinbarten Rahmens nicht an Dritte weiter. Ausnahme davon kann die Weitergabe der Daten an Kooperationspartner_innen sein, soweit dies etwa für die Gewinnabwicklung notwendig ist. Bei Fragen zum Datenschutz kann sich der Filmschaffende per E-Mail an info@vfbbb.ch oder per Post an den Verein für die Förderung der Begeisterung am bewegten Bild (VFBbB), Gässli Film Festival Gerbergässlein 29, 4051 Basel, Schweiz wenden.

11. Haftung und Versicherung

Das GFF übernimmt für Schadensfälle jeglicher Art, die im Zusammenhang mit dem GFF stehen, keine Haftung. Die Haftung für Personen- und Sachschäden (inklusive mittelbare Schäden) wird soweit zulässig, mindestens jedoch für leichte Fahrlässigkeit, wegbedungen. Die Haftung für Hilfspersonen wird aufgehoben. Das GFF haftet zudem weder für Personenschäden noch für Diebstahl oder Sachbeschädigungen, die durch die Filmschaffenden und Teilnehmenden verursacht werden.

Das GFF haftet nicht für Schäden aus einer allfälligen Beeinträchtigung der Verfügbarkeit der für den Wettbewerb nötigen Internetseiten, z.B. für nicht beeinflussbare technische Störungen, höhere Gewalt oder Angriffe Dritter gegen diese Internetseiten. Das GFF wird jedoch alles Zumutbare unternehmen, um die Funktionsfähigkeit dieser Internetseiten sicherzustellen.

Versicherungen sind Sache der Filmschaffenden und Teilnehmenden. Das GFF schliesst keine Reise-, Unfall- oder anderen Versicherungen für sie ab und lehnt in diesem Zusammenhang jede Haftung ab.

12. Rechtsweg

Für Streitigkeiten zwischen Filmschaffenden und GFF vereinbaren die Parteien unabhängig von ihrem Sitz oder Wohnsitz den Gerichtsstand Basel-Stadt, soweit dies zulässig ist. Als anwendbares Recht wählen die Parteien das Schweizer Recht.

13. Geltung, Änderung der Nutzungsbedingung

Der Filmschaffende bestätigt mit der Anmeldung zur Teilnahme am GFF, die Nutzungsbedingungen gelesen und verstanden zu haben und deren Geltung zu akzeptieren. Das GFF behält sich das Recht vor, die Nutzungsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Darüber werden die Filmschaffenden per Mail informiert.

Gässli Film Festival ist ein Projekt vom Verein für die Förderung der Begeisterung am bewegten Bild (VFBbB) © 2024 alle Rechte vorbehalten durch VFBbB